UMGANG MIT FEHLZEITEN/ENTSCHULDIGUNGEN
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AUSZUG AUS DEM SCHULGESETZ NRW (SCHULG) § 43
1 Teilnahmepflicht (§ 43 Absatz 1 SchulG - BASS 1-1)
1.1 Die Pflicht, regelmäßig und aktiv am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen, gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die nicht mehr schulpflichtig sind.
1.2 Ein Schülerstreik oder ein von Eltern veranlasster Schulstreik sind unzulässig.
2 Schulversäumnisse (§ 43 Absatz 2 SchulG)
2.1 Nicht vorhersehbare Gründe für ein Schulversäumnis sind z.B. ein Unfall oder ein Todesfall in der Familie. Ein nicht vorhersehbarer Grund kann auch der plötzliche Eintritt extremer Witterungsverhältnisse oder ein nicht vorhersehbarer Ausfall des öffentlichen Nahverkehrs sein. In diesen Fällen entscheiden die Eltern selbst, ob der Weg zur Schule zumutbar ist. Die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis, die wegen extremer Witterungsverhältnisse das Berufskolleg nicht erreichen können, findet an diesen Tagen im Ausbildungsbetrieb statt, soweit dieser zumutbar erreicht werden kann.
2.2 Schulversäumnisse aus Krankheitsgründen sind von den Eltern schriftlich zu entschuldigen. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen. Holt sie darüber hinaus in besonderen Fällen (z.B. bei besonders häufigem mit Krankheit begründetem Fehlen oder außergewöhnlicher Dauer der Krankheit) ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten ein, hat sie die Kosten des Gutachtens zu tragen. Die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.
Regelungen an der Toni-Turek-Realschule
1. Ihr Kind ist krank. Als Erziehungsberechtigte/r rufen Sie bitte an diesem Tag bis 8.30 Uhr in der Schule (Telefon 89 940 29) an. Erkrankte Schülerinnen oder Schüler selbst, bzw. deren Geschwister etc. dürfen die Schule nicht informieren. Sollten Sie die Schule telefonisch nicht erreichen, können Sie eine E-Mail an rs.klapheckstr@schule.duesseldorf.de schicken.
2. Ihr Kind ist wieder gesund. Es bringt am ersten Tag nach der Fehlzeit eine schriftliche Entschuldigung mit in die Schule. Für die schriftliche Entschuldigung wird der Vordruck für Entschuldigungen der Toni Turek Realschule genutzt. Diesen finden Sie auf der Homepage (www.toniturekrealschule.de) oder als Kopiervorlage im Sekretariat. Die Entschuldigung wird der Klassenlehrerin / dem Klassenlehrer persönlich vorgelegt. (Falls nicht möglich, bitte bei der stellv. Klassenleitung). Belege (z.B. Attest, Bescheinigung über einen Arztbesuch o.ä.) sind der Entschuldigung gegebenenfalls beizufügen.
3. WICHITIG: Die Entschuldigung wird von der Klassenleitung unterschrieben und ihrem Kind wieder ausgehändigt. Sie sind in der Verantwortung die Entschuldigungen zu sammeln, sodass Sie diese bei möglichen Unklarheiten (Anzahl entschuldigter/unentschuldigter Stunden) erneut vorzeigen können
4. Eine schriftliche Entschuldigung kann später als vier Schultage nach der Wiederteilnahme am Unterricht nicht mehr entgegengenommen werden, was bedeutet, dass diese Fehlzeit – trotz Krankheit – unentschuldigt ist.
5. Wenn Ihr Kind während der Unterrichtszeit erkrankt, werden Sie telefonisch von Ihrem Kind benachrichtigt (falls möglich per Handy, ansonsten über das Sekretariat). Sie können Ihr Kind dann abholen oder telefonisch zusagen, dass Ihr Kind alleine nach Hause fahren darf. Ansonsten muss Ihr Kind in der Schule bleiben. Die Fehlstunden dieses Tages müssen ebenfalls mit einer schriftlichen Entschuldigung entschuldigt werden.
6. Ihr Kind hat eine Verletzung / eine Erkrankung und kann deshalb nur am Sport- oder Schwimmunterricht nicht teilnehmen. In diesem Fall gibt ihr Kind der Sportlehrerin / dem Sportlehrer eine schriftliche Entschuldigung (gleicher Vordruck) ab, ist aber trotzdem während des Sportunterrichtes anwesend. Bei längerfristigen Erkrankungen / Verletzungen (mehr als eine Woche) muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Unentschuldigtes Fehlen wird als Leistungsverweigerung angesehen und kann mit „ungenügend“ bewertet werden.
7. Klassenfahrten, Wandertage, Unterrichtsgänge, Arbeitsgemeinschaften, Tage der offenen Tür, Betriebspraktika, Projektwochen, Sportveranstaltungen, Schulfeste sowie der Förder- und Ergänzungsunterricht sind Schulveranstaltungen und somit verpflichtend. Ein Fehlen muss entsprechend dem oben dargestellten Verfahren schriftlich entschuldigt werden.
8. Fehlzeiten im Betriebspraktikum müssen bei der Schule und zugleich bei der Praktikumsstelle sofort am ersten Tag der Erkrankung telefonisch und nach der Genesung schriftlich entschuldigt werden.
9. Arzt- und Behördentermine sollen in der unterrichtsfreien Zeit liegen, da diese im Normalfall keine nicht vorhersehbaren zwingenden Gründe sind. Klassenarbeitstermine gehen in jedem Fall vor.
10. Verspätungen (z. B. durch die Rheinbahn) müssen vom Erziehungsberechtigten schriftlich entschuldigt werden. Das „Verschlafen“ eines Kindes ist immer eine unentschuldigte Fehlzeit.
11. Kann der Haupttermin der Zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 aufgrund von Krankheit nicht wahrgenommen werden, ist ein ärztliches Attest notwendig, um zum Nachschreibtermin zugelassen zu werden.
12. Es ist aus pädagogischer Sicht, d. h. im Interesse der Erziehung Ihres Kindes nicht sinnvoll ein „Schulschwänzen“ zu verheimlichen, bzw. zu entschuldigen. Dementsprechend wurde im Schulgesetz (§ 43,2) festgelegt: Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.
Generell gilt in allen Fällen, dass die Schülerin / der Schüler bei Versäumnissen des Unterrichts verpflichtet ist, den Unterrichtsstoff im Rahmen ihrer / seiner Möglichkeiten nachzuholen und Hausaufgaben ebenfalls, wenn dies möglich ist, anzufertigen